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Die Rechtsstreitkosten eines Scheidungsverfahrens sind abhängig vom Wert des
Gegenstands, über den entschieden werden soll. Regelmäßig beträgt der
Streitwert das dreifache mtl. Nettoeinkommen beider Ehegatten abzgl. von
zwischen 500 € und 1500 € für jedes unterhaltsberechtigte gemeinsame Kind.
Mindeststreitwert ist 2000 €. Des weiteren wird grundsätzlich der Streitwert
für die Regelung der elterlichen Sorge je Kind mit 750 €, für die Regelung
des Umgangsrechts je Kind mit 750 €, für die Regelung der Hausratsteilung mit
500 € und für die Regelung des Versorgungsausgleichs mit 500 € angesetzt.
Beim Zugewinnausgleich wird vom tatsächlichen Wert des auszugleichenden
Vermögens ausgegangen. Alle Werte zusammengerechnet ergeben den Streitwert
des Scheidungsverfahrens, nach dem sich die Gebühren des Gerichts und der
Rechtsanwälte bestimmen. Das Gericht hat eine Gebühr zu erhalten gem. der
Gerichtsgebührentabelle, wobei jede Partei davon eine halbe Gebühr zu tragen
hat. Die Rechtsstreitkosten im Scheidungsverfahren werden regelmäßig
gegeneinander aufgehoben, d.h. jede Partei hat ihren Rechtsanwalt selber zu
bezahlen und die Hälfte der Gerichtskosten. Die Rechtsanwälte haben
regelmäßig zwei Gebühren zu erhalten, eine 13/10-Verfahrensgebühr für die
Prozessvertretung gem. VV 3100 und eine 12/10-Terminsgebühr für die
Vertretung in der Gerichtsverhandlung gem. VV 3104 des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Dazu kommen noch eine Postpauschale
von 20,00 € und die Mehrwertsteuer. In der Regel liegen die Anwaltskosten
zwischen 750 € und 2000 €.
Vielfach liegen die
Einkommen- und Vermögensverhältnisse der Parteien in einem Bereich, der sie
zum Erhalt von Prozesskostenhilfe durch das Gericht berechtigt. Die
Rechtsstreitkosten werden vom Land getragen. Bis zu 4 Jahre nach Prozessende
können die Parteien aber noch zur übernahme der Kosten herangezogen werden,
sollten sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verbessern.
Das Gericht berücksichtigt
bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Nettoeinkommen der Parteien
abzüglich von Werbungskosten, Wohnkosten, sonstigen Zahlungsverpflichtungen
und besonderen Belastungen. Vermögenswerte bleiben unberücksichtigt, solange
sie zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage oder einer angemessenen
Vorsorge dienen. Ratenfreie Prozesskostenhilfe ab 01.07.2009 ist zu
bewilligen bei einer erfolgversprechenden Rechtsverfolgung, wenn das mtl.
Einkommen der Partei nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten unter bzw. bei
einem Selbstbehalt von 395 € (bei Erwerbstätigen: 180 €) liegt.
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber anderen Personen werden mit einem zusätzlichen
Selbstbehalt von 276 € je Person, für Ehegatten und Lebenspartner von 395 €
berücksichtig.

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