Rechtsstreitkosten


Die Rechtsstreitkosten eines Scheidungsverfahrens sind abhängig vom Wert des Gegenstands, über den entschieden werden soll. Regelmäßig beträgt der Streitwert das Dreifache mtl. Nettoeinkommen beider Ehegatten. Mindeststreitwert ist 2000 €. Des Weiteren erhöht jede Kindschaftssache (Umgang, Sorgerecht) den Streitwert um 20 Prozent, der Versorgungsausgleich durch jedes Rentenanrecht (Betriebsrente, private Rente, gesetzliche Rente) den Streitwert um jeweils 10 Prozent. Beim Zugewinnausgleich wird vom tatsächlichen Wert des auszugleichenden Vermögens ausgegangen. Alle Werte zusammengerechnet ergeben den Streitwert des Scheidungsverfahrens, nach dem sich die Gebühren des Gerichts und der Rechtsanwälte bestimmen. Das Gericht hat eine Gebühr zu erhalten gem. der Gerichtsgebührentabelle, wobei jede Partei davon eine halbe Gebühr zu tragen hat. Die Rechtsstreitkosten im Scheidungsverfahren werden regelmäßig gegeneinander aufgehoben, d.h. jede Partei hat ihren Rechtsanwalt selber zu bezahlen und die Hälfte der Gerichtskosten. Die Rechtsanwälte haben regelmäßig zwei Gebühren zu erhalten, eine 13/10-Verfahrensgebühr für die Prozessvertretung gem. VV 3100 und eine 12/10-Terminsgebühr für die Vertretung in der Gerichtsverhandlung gem. VV 3104 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Dazu kommen noch eine Postpauschale von 20,00 € und die Mehrwertsteuer. In der Regel liegen die Anwaltskosten zwischen 750 € und 2000 €.

Vielfach liegen die Einkommen- und Vermögensverhältnisse der Parteien in einem Bereich, der sie zum Erhalt von Prozesskostenhilfe durch das Gericht berechtigt. Die Rechtsstreitkosten werden vom Land getragen. Bis zu 3 Jahre nach Prozessende können die Parteien aber noch zur Übernahme der Kosten herangezogen werden, sollten sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verbessern.

Das Gericht berücksichtigt bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Nettoeinkommen der Parteien abzüglich von Werbungskosten, Wohnkosten, sonstigen Zahlungsverpflichtungen und besonderen Belastungen. Vermögenswerte bleiben unberücksichtigt, solange sie zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage oder einer angemessenen Vorsorge dienen. Ratenfreie Prozesskostenhilfe ab 01.01.2015 ist zu bewilligen bei einer erfolgversprechenden Rechtsverfolgung, wenn das mtl. Einkommen der Partei nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten unter bzw. bei einem Selbstbehalt von 210 € bei Erwerbstätigen (bei Ehepaar/Lebenspartnerschaft: 462 €) liegt. Unterhaltsverpflichtungen gegenüber anderen Personen werden mit einem zusätzlichen Selbstbehalt von 268 € für Kinder unter 7 Jahren, 306 € für Kinder zw. 7 und 14 Jahren, 349 € für Jugendliche ab 15 Jahren und 370 € für erwachsene Unterhaltsberechtigte berücksichtig.